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Aktueller Landesaktionsplan UN-BRK

Novellierung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes

Verantwortliche Behörde
Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
Handlungsfelder
  1. 6. Schutz und Unterstützung erfahren
Bezug zur UN-BRK
  1. Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
  2. Artikel 28: Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
  3. Artikel 5: Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
  4. Artikel 20: Persönliche Mobilität
  5. Artikel 9: Zugänglichkeit
Titel der Maßnahme
Novellierung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes
Beschreibung der Maßnahme
Taubblinde Menschen sind aufgrund der Kombination von im Einzelnen schon erheblich beeinträchtigenden Behinderungen in besonderem Maße an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gehindert und auf Unterstützung angewiesen. Im Rahmen der Novellierung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes (HmbBlinGG) soll geprüft werden, ob und inwieweit der Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf taubblinde Menschen mit einer hochgradigen Sehbehinderung ausgeweitet werden sollte. Ziel: Gleichberechtigte Teilhabe blinder und taubblinder Menschen am Leben in der Gesellschaft
Details zum Umsetzungsstand
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Status der Umsetzung
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