Aktueller Landesaktionsplan UN-BRK
Einrichtung eines Assistenzleistungsfonds
Verantwortliche Behörde
Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
Handlungsfelder
- 7. Selbstbestimmte Freizeit
Bezug zur UN-BRK
- Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
- Artikel 28: Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
- Artikel 5: Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
- Artikel 29: Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
- Artikel 9: Zugänglichkeit
- Artikel 30: Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
Titel der Maßnahme
Einrichtung eines Assistenzleistungsfonds
Beschreibung der Maßnahme
Menschen mit Behinderungen erleben nach wie vor noch zu viele Schwierigkeiten, wenn sie sich ehrenamtlich engagieren möchten. Durch Einrichtung des Partizipationsfonds nach dem Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (§ 15a HmbBGG) wurde 2022 bereits ein wichtiger Schritt in Richtung der Stärkung von gemeinnützig anerkannten Vereinen und Organisationen, deren Mitglieder überwiegend Menschen mit Behinderungen sind und die überwiegend von Menschen mit Behinderungen geleitet werden („Selbstvertretungsorganisation“) oder bei denen es sich um Organisationen der Angehörigen von Menschen mit Behinderungen handelt, geleistet. Als weiterer Baustein zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements
von Menschen mit Behinderungen soll die Schaffung eines Assistenzleistungsfonds geprüft werden. Dieser soll insbesondere für Gremienarbeit in den Bezirken sowie auch im organisierten Sport gelten und die Umsetzung wird in Abstimmung mit der Engagementsstrategie erfolgen.
Ziel: Menschen mit Behinderungen die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in bezirklichen Gremien erleichtern
Details zum Umsetzungsstand
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Status der Umsetzung
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