Aktueller Landesaktionsplan UN-BRK
Barrierefreiheit in Arztpraxen erhöhen
Verantwortliche Behörde
Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
Handlungsfelder
- 8. Gesundheit und Pflege
Bezug zur UN-BRK
- Artikel 5: Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
- Artikel 9: Zugänglichkeit
- Artikel 25: Gesundheit
- Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
- Artikel 4: Allgemeine Verpflichtungen
- Artikel 8: Bewusstseinsbildung
Titel der Maßnahme
Barrierefreiheit in Arztpraxen erhöhen
Beschreibung der Maßnahme
Den Belangen von Menschen mit Behinderungen sind gemäß sozialrechtlicher Regelungen, u.a. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I und § 2a SGB V besonders Rechnung zu tragen. Bei der Sicherstellung der vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen ist im Rahmen der Bedarfsplanung durch die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg vor allem im Hinblick auf Neuzulassungen die Barrierefreiheit besonders zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie).
Auch hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine Richtlinie erlassen, wonach u.a. die Merkmale zu Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen bereit zu stellen sind: https://www.kbv.de/media/sp/KBV_Richtlinie_Barriere_Sprechzeiten.pdf
Die Sozialbehörde lädt die Kassenärztliche Vereinigung ein, das Thema Barrierefreiheit insbesondere bei der Neuzulassung von Arztpraxen zu erörtern und Handlungsbedarfe zu ermitteln. Nach Bedarf werden Expertinnen und Experten hinzugezogen.
Ziel: Ziel ist es, die Barrierefreiheit insbesondere bei neu zugelassenen Arztpraxen zu verbessern.
Details zum Umsetzungsstand
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Status der Umsetzung
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