Aktueller Landesaktionsplan UN-BRK
Barrierefreiheit von Sportstätten herstellen und sichtbar machen
Verantwortliche Behörde
Behörde für Inneres und Sport
Handlungsfelder
- 7. Selbstbestimmte Freizeit
Bezug zur UN-BRK
- Artikel 5: Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
- Artikel 20: Persönliche Mobilität
- Artikel 9: Zugänglichkeit
- Artikel 30: Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
Titel der Maßnahme
Barrierefreiheit von Sportstätten herstellen und sichtbar machen
Beschreibung der Maßnahme
Für viele Menschen mit Einschränkungen stellen die Erreichbarkeit und Ausstattung von Sportstätten eine große Hürde für die Teilhabe an Sport und Bewegung dar. Dies ist teilweise in der mangelnden Barrierefreiheit der baulichen Ausstattung begründet, teilweise aber auch in der Möglichkeit, sich über die Merkmale der Barrierefreiheit im Vorwege informieren zu können. Die gem. DIN-Norm und dem „Leitfaden Barrierefreiheit“ geltenden Vorgaben und Anforderungen sind Standard der in Hamburg vorhandenen Schulsporthallen und bezirklichen Sportstätten. Die dort vorhandenen Kriterien kommen bei allen Neu-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen zur Anwendung. In Bestandsstätten, die den Anforderungen bislang nicht entsprechen, sollen diese hergestellt werden. Dabei sollen neben den Standardanforderungen auch nutzerorientierte Bedarfe berücksichtigt werden. Für die nahe Zukunft ist geplant, die Barrierefreiheit aller Schulstandorte zu erheben. Es wird geprüft, dies auf alle Sportstätten zu erweitern, damit sich Menschen mit Einschränkungen immer vor dem Besuch einer Sportstätte über die vorhandenen Merkmale informieren können. Die Active City Map soll zur Veröffentlichung der barrierefreien Ausstattungsmerkmale genutzt werden. Ziel: Bessere Barrierefreiheit der Sportstätten
Details zum Umsetzungsstand
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Status der Umsetzung
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