Aktueller Landesaktionsplan UN-BRK
- Verantwortliche Behörde
- Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
- Handlungsfelder
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- Schutz und Unterstützung erfahren
- Bezug zur UN-BRK
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- Artikel 5: Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
- Artikel 9: Zugänglichkeit
- Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
- Artikel 20: Persönliche Mobilität
- Artikel 28: Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
- Titel der Maßnahme
- Novellierung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes
- Beschreibung der Maßnahme
- Taubblinde Menschen sind aufgrund der Kombination von im Einzelnen schon erheblich beeinträchtigenden Behinderungen in besonderem Maße an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gehindert und auf Unterstützung angewiesen. Im Rahmen der Novellierung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes (HmbBlinGG) soll geprüft werden, ob und inwieweit der Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf taubblinde Menschen mit einer hochgradigen Sehbehinderung ausgeweitet werden sollte. Ziel: Gleichberechtigte Teilhabe blinder und taubblinder Menschen am Leben in der Gesellschaft
- Details zum Umsetzungsstand
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- Status der Umsetzung
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