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Aktueller Landesaktionsplan UN-BRK

Novellierung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes

Verantwortliche Behörde
Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
Handlungsfelder
  1. Schutz und Unterstützung erfahren
Bezug zur UN-BRK
  1. Artikel 5: Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
  2. Artikel 9: Zugänglichkeit
  3. Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
  4. Artikel 20: Persönliche Mobilität
  5. Artikel 28: Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
Titel der Maßnahme
Novellierung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes
Beschreibung der Maßnahme

Taubblinde Menschen sind aufgrund der Kombination von im Einzelnen schon erheblich beeinträchtigenden Behinderungen in besonderem Maße an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gehindert und auf Unterstützung angewiesen. Im Rahmen der Novellierung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes (HmbBlinGG) soll geprüft werden, ob und inwieweit der Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf taubblinde Menschen mit einer hochgradigen Sehbehinderung ausgeweitet werden sollte. Ziel: Gleichberechtigte Teilhabe blinder und taubblinder Menschen am Leben in der Gesellschaft

Details zum Umsetzungsstand

Mit der Novellierung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes (HmbBlinGG) wurde begonnen. Es soll im Laufe der aktuellen Legislaturperioden in einem Artikelgesetz zusammen mit weiteren landesrechtlichen behinderungspolitischen Vorhaben auf den Weg gebracht werden und wird nach Durchlaufen des Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt.

Status der Umsetzung
In Planung