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Aktueller Landesaktionsplan UN-BRK

Fußgängerüberwege über Radverkehrsanlagen

Verantwortliche Behörde
Behörde für Inneres und Sport
Handlungsfelder
  1. Durch die Stadt ohne Barrieren
Bezug zur UN-BRK
  1. Artikel 9: Zugänglichkeit
  2. Artikel 20: Persönliche Mobilität
Titel der Maßnahme
Fußgängerüberwege über Radverkehrsanlagen
Beschreibung der Maßnahme
Es wird eine Arbeitsgruppe gegründet, die an drei Standorten Fußgängerüberwege über Radverkehrsanlagen einrichtet und erprobt: • Streekbrücke / St. Benedictstraße, Bushaltestelle im nördlichen Bereich • Hammer Landstraße zwischen U-Bahn Zugang Burgstraße und Bushaltestelle • U-Bahnhof Langenhorn Markt Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende wird sich auf Bundesebene für eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) und Anpassung der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen einsetzen. Es soll eine Freistellung zur Anordnung von Fußgängerüberwegen vom Erfordernis einer qualifizierten Gefahr gemäß § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO erfolgen. Das erleichtert die Anordnung von Fußgängerüberwegen, da die besonderen Anforderungen von Menschen mit Behinderungen durch das Erfordernis einer qualifizierten Gefahr sonst nur im begrenzten Maße berücksichtigt werden können. Ziel: • Gesicherte Querungen von Radverkehrsanlagen im Bereich von Bushaltestellen und Kreuzungen mit ÖPNV-Anschluss schaffen • Durch eine Trennung von Fußgängerinnen und Fußgängern von Radfahrenden Nutzungskonflikte minimieren • Kriterien entwickeln, um rechtswirksam Fußgängerüberwege über Radverkehrsanlagen anordnen zu können
Details zum Umsetzungsstand
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Status der Umsetzung
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