Gemäß Artikel 19 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Antragstellerinnen und Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Um in bestehenden Verfahren noch zielgerichteter behinderungsbedingte Schutzbedarfe zu erkennen, wird es eine Schulungsreihe geben, welche das ärztliche Personal sowie die Mitarbeitenden von Fördern & Wohnen sensibilisiert und qualifiziert, um Schutzbedarfe und psychische Auffälligkeiten schneller und besser zu erfassen. Ziel: Systematisches Identifizieren von Geflüchteten mit behinderungsbedingten Schutzbedarfen, insbesondere mit psychischen Auffälligkeiten