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Aktueller Landesaktionsplan UN-BRK

Arbeitstherapie im geschlossenen Vollzug

Verantwortliche Behörde
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Handlungsfelder
  1. Schutz und Unterstützung erfahren
Bezug zur UN-BRK
  1. Artikel 14: Freiheit und Sicherheit der Person
  2. Artikel 15: Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
  3. Artikel 17: Schutz der Unversehrtheit der Person
  4. Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
  5. Artikel 25: Gesundheit
  6. Artikel 27: Arbeit und Beschäftigung
Titel der Maßnahme
Arbeitstherapie im geschlossenen Vollzug
Beschreibung der Maßnahme
Die Anzahl von psychisch erkrankten Gefangenen und Gefangenen, die aufgrund verschiedener Defizite nicht an normaler, wirtschaftlich ergiebiger Arbeit teilnehmen können, steigt seit einigen Jahren stark an. So kann ein Einsatz in einem regulären Produktionsbetrieb mit entsprechendem Leistungs- und Zeitdruck kontraproduktiv und bei einigen dieser psychisch erkrankten Gefangenen auch sicherheitsgefährdend sein. Es bedarf für dieses Klientel, insbesondere in der Haft, eine therapeutisch unterstützende Beschäftigung, welche sich förderlich und stabilisierend auswirken kann. In der Arbeitstherapie/Trainingswerkstatt sollten Gefangene mit unterschiedlichen Defiziten eingesetzt werden. Eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit resultiert häufig aus mangelhaften Sozialverhalten, psychischen und physischen Erkrankungen, Bildungsdefiziten und kognitivem Assistenzbedarf, aber auch langjährigem Drogenkonsum. Zielsetzung einer Arbeitstherapie oder Trainingswerkstatt ist es, die Gefangenen in einem geschützten Rahmen, bei dem Leistungsdruck nicht bedeutsam ist, zu stabilisieren, sie an Tagesstrukturen zu gewöhnen und ihnen einen Zugang zur Arbeit zu verschaffen. Weiterhin ist die Maßnahme geeignet, um der Zielgruppe Teilhabe an den Resozialisierungsangeboten zu verschaffen. Ziel: Resozialisierung und Teilhabe
Details zum Umsetzungsstand
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Status der Umsetzung
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