Aktueller Landesaktionsplan UN-BRK
- Verantwortliche Behörde
- Behörde für Kultur und Medien
- Handlungsfelder
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- Selbstbestimmte Freizeit
- Bezug zur UN-BRK
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- Artikel 5: Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
- Artikel 9: Zugänglichkeit
- Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
- Artikel 21: Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen
- Artikel 30: Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
- Titel der Maßnahme
- Förderung von Accesskosten
- Beschreibung der Maßnahme
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Die Behörde für Kultur und Medien fördert spartenübergreifend inklusive Kulturprojekte. Zusätzlich zu dieser Förderung werden auch die Accessosten für ihre Vorführungen (Übersetzung in deutsche Gebärdensprache, Audiodeskription, Schriftverdolmetschung, Übersetzung in Leichte Sprache) finanziell unterstützt. Nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln können darüber hinaus Kultureinrichtungen einen Antrag auf Förderung einer barrierefreien Maßnahme stellen. Das Ziel ist die Erhöhung der Barrierefreiheit von Kulturangeboten und die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit einer langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung an der Kulturlandschaft der Stadt zu ermöglichen.
- Details zum Umsetzungsstand
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- Status der Umsetzung
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