Aktueller Landesaktionsplan UN-BRK
- Verantwortliche Behörde
- Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
- Handlungsfelder
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- Barrierefreies Bauen und Wohnen
- Bezug zur UN-BRK
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- Artikel 9: Zugänglichkeit
- Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
- Artikel 28: Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
- Titel der Maßnahme
- Prüfung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) und der IFB-Förderrichtlinien
- Beschreibung der Maßnahme
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Die Hamburgische Bauordnung (HBauO) sieht derzeit anteilig barrierefreie Wohnungen nach DIN 18040-2 für Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten vor. Uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen werden derzeit gesetzlich nicht gefordert. In den Förderrichtlinien der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB) für den Neubau von Mietwohnungen (1. und 2. Förderweg) ist die „barrierereduzierte Grundausstattung“ obligatorisch.Diese Begrifflichkeit dient der Beschreibung der Grundanforderungen. Der Wohnstandard „barrierereduziert“ wurde angelehnt an die DIN 18040-2 entwickelt. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Anforderungen an den Wohnraum ist zu prüfen, ob eine Weiterentwicklung dieser Grundanforderungen erforderlich ist. Daher wird die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen eine Arbeitsgruppe einsetzen, um die baulichen Grundanforderungen und die bestehenden gesetzlichen Regelungen in der HBauO zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen und die IFB-Förderrichtlinien weiterzuentwickeln. Ziel: Erhöhung der Zahl barrierereduzierter, barrierefreier und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbarer Wohnungen in Hamburg
- Details zum Umsetzungsstand
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- Status der Umsetzung
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