Aktueller Landesaktionsplan UN-BRK
- Verantwortliche Behörde
- Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
- Handlungsfelder
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- Bildung von Anfang an
- Bezug zur UN-BRK
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- Artikel 9: Zugänglichkeit
- Artikel 24: Bildung
- Titel der Maßnahme
- Barrierefreie Gestaltung von Bestandsgebäuden und Neubauten an den Hochschulen
- Beschreibung der Maßnahme
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Neue Gebäude werden bereits grundsätzlich barrierefrei errichtet. Im Zuge der Sanierung der Hochschulgebäude sollen diese schrittweise zu barrierefreien Bildungsstätten werden. Zunächst ist das Ziel, dass mindestens ein Gebäude je Standort/Fakultät weitestgehend barrierefrei zugänglich saniert wird. Nach § 7 HmbBGG sollten öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr grundsätzlich barrierefrei werden. Die übrigen öffentlichen Universitätsgebäude mit Publikumsverkehr sollen zu einem späteren Zeitpunkt auf ihre Barrierefreiheit hin geprüft werden. Bei künftigen Bau- und Sanierungsmaßnahmen ist zu prüfen, ob hier im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel, Verbesserungen möglich sind. Ziel: Mindestens ein Gebäude je Standort / Fakultät soll weitestgehend barrierefrei zugänglich saniert werden, einschließlich eines barrierefreien Zugangs zu einem Hörsaal.
- Details zum Umsetzungsstand
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- Status der Umsetzung
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