Aktueller Landesaktionsplan UN-BRK
- Verantwortliche Behörde
- Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
- Handlungsfelder
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- Selbstbestimmte Freizeit
- Bezug zur UN-BRK
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- Artikel 5: Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
- Artikel 7: Kinder mit Behinderungen
- Artikel 9: Zugänglichkeit
- Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
- Artikel 20: Persönliche Mobilität
- Artikel 30: Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
- Titel der Maßnahme
- Verbesserung der Barrierefreiheit auf öffentlichen Spielplätzen
- Beschreibung der Maßnahme
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Es sollte regelhaft geprüft werden, ob es im Einzugsbereich eines öffentlichen Spielplatzes den Bedarf hierfür gibt. Nicht überall wird z. B. eine Rollischaukel oder Rollikarussel benötigt. Jeder Spielplatz sollte im Rahmen eines differenzierten Bewegungsangebotes neben den herausfordernderen Spielgeräten auch barrierefreie Spielangebote erhalten. Der vorhandene Spielplatz am Duschweg soll beispielsweise von Grund auf erneuert werden. Es soll ein barrierefreier Zugang geschaffen werden. Die Wasser-Matschanlage soll für Rollstuhlfahrer erreichbar angebunden werden. Darüber hinaus sollen gemeinschaftlich nutzbare Spielgeräte mit unterschiedlichen Anforderungsniveaus aufgestellt werden. Ziel: Öffentliche Spielplätze sollen - wenn möglich - hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit bei Umgestaltung oder Neuherrichtung verbessert werden.
- Details zum Umsetzungsstand
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- Status der Umsetzung
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