Die bezirkliche und überbezirkliche Kinder- und Jugendarbeit wird durch die Globalrichtlinie Offene Kinder und Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit bzw. durch den Landesförderplan Familie und Jugend geregelt. Beide landesspezifischen Regelungsgrundlagen beinhalten einen erweiterten Inklusionsbegriff, der die Vielfalt junger Menschen anerkennt ─ unabhängig von ihrer sozialen Herkunft, Wertorientierung, Kultur, ihres Alters, ihrer körperlichen und/oder geistigen Verfasstheit, ihrer Religion, ihrer sexuellen Orientierung und ihrer geschlechtlichen Identität. Die Kinder- und Jugendarbeit soll dieses Vielfaltsverständnis in ihren Konzepten und Angeboten aufgreifen. Die Inklusion von jungen Menschen, die im Bereich Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung einen Förderbedarf haben, ist bereits gelebte Praxis. Im Bereich der speziellen Förderbedarfe können Kooperationen mit der Eingliederungshilfe und den speziellen Sonderschulen“ und „Bildungsabteilungen der ReBBZ und der Einsatz persönlicher Assistenzleistungen (wie Schulbegleitung in OKJA-Ganztagsangeboten) die Ausgestaltung der inklusiven Angebote gut unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist auch eine enge Vernetzung zwischen der Kinder- und Jugendarbeit, der Eingliederungshilfe und den speziellen Sonderschulen“ und „Bildungsabteilungen der ReBBZ auf landes-, bezirks- und sozialräumlicher Ebene nötig. Ziel: Die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote der Kinder- und Jugendarbeit für junge Menschen mit Behinderungen soll sichergestellt werden